Nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes dürfen Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht und angewendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen sind. Eine Ausnahme bilden Grundstoffe. Es handelt sich um Stoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden und dennoch hierfür von Nutzen sind. Weitere Merkmale sind, dass es sich dabei um unbedenkliche Stoffe handelt, da die Stoffe keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen können.
