Allgemeine Bestimmungen der EU-Bio-Verordnung

Geltungsbereich der EU-Bio-Verordnung

Die EU-Bio-Verordnung gilt für Erzeugnisse der Landwirtschaft und für die von ihnen stammenden Erzeugnisse, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind. Dies umfasst folgende Kategorien: 

  • lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Pflanzenvermehrungsmaterial (Saatgut, Sämlinge, Setzlinge und Co.)
  • verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind
  • Futtermittel

Darunter fallen somit auch Zierpflanzen und Schnittblumen, da diese als unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. Hingegen fallen beispielsweise Steckmassen oder Töpfe, Pflanzgefäße und Verpackungsmaterial nicht in den Anwendungsbereich der EU-Bio-Verordnung.

Betriebsmittel wie Dünger, Pflanzenschutzmittel, Erden und Substrate unterliegen ebenfalls nicht der EU-Bio-Verordnung, sodass diese nicht bio-zertifiziert werden können. Dennoch ist zu beachten, dass Bio-Betriebe nur dann Dünge- und Pflanzenschutzmittel verwenden können, wenn deren Einzelkomponenten im Anhang I (Pflanzenschutz) bzw. Anhang II (Dünger) der VO 2021/1165 aufgeführt sind. Deshalb müssen vor jedem Betriebsmitteleinkauf, wie etwa von Dünger, die Einzelkomponenten des Mittels mit dem entsprechenden Anhang - hier Anhang II - abgeglichen werden. Der Einsatz des Düngers ist nur dann zulässig, wenn die Einzelkomponenten des Düngers vollständig mit dem Anhang II überprüft wurden und in diesem gelistet sind.


Betriebsmittel lassen sich grundsätzlich anderweitig, privatrechtlich zertifizieren. So können die Betriebsmittel z. B. durch das FiBL für die Betriebsmittelliste Deutschland (https://www.betriebsmittelliste.de/bml-suche.html#/) geprüft und gelistet werden. Hier können die Hersteller von Betriebsmitteln für die Bio-Produktion (Erden, Substrate, Dünger- und Pflanzenschutzmittel) die Listung beantragen. Die Listung hat den Vorteil, dass Bio-Betriebe ohne eigene detaillierte Prüfung davon ausgehen können, dass das gekaufte Betriebsmittel für den Einsatz in der Bio-Produktion zulässig ist. Konkret bedeutet das: Wer Produkte mit Listung im FiBL-Betriebsmittelkatalog einsetzt, braucht keinen weiteren Nachweis für die Zulässigkeit dieser Produkte. Rechtsverbindlich ist die FiBL-Liste jedoch nicht.

Grundsätze der EU-Bio-Verordnung

Die Erwägungsgründe zur EU-Bio-Verordnung beschreiben den großen Rahmen so:

Die ökologische/biologische Produktion ist ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem, das u. a. auf Kreisläufen der Natur sowie Förderung der Nachhaltigkeit und Verbesserung des Zustands von Boden, Wasser und Luft, der Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie des Gleichgewichts zwischen ihnen allgemeinen Grundsätzen beruht. Dies bedeutet u. a. den Erhalt natürlicher Landschaftselemente, verantwortungsvolle Nutzung von Energie und natürlichen Ressourcen und die angemessene Gestaltung und Handhabung biologischer Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme und Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen.

Des Weiteren sind die Details für die Betriebsmittel in der EU-Bio-Verordnung im Artikel 24 in Verbindung mit der VO 2021/1165 festgelegt.

Bodengebundener Pflanzenbau

Die Produktion von ökologischen/biologischen Kulturen, mit Ausnahme solcher, die natürlicherweise im Wasser gezogen werden, erfolgt entweder bodengebunden im lebendigen Boden oder in einem lebendigen Boden, der mit Materialien und Produkten gemischt oder gedüngt ist, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind. Der Boden muss immer in Verbindung mit dem Unterboden und Gestein stehen.

Ausnahmen des bodengebundenen Anbaus

Produktion in Töpfen

Die Erzeugung von Bio-Pflanzen in Töpfen oder Behältnissen ist ausschließlich bei Sämlingen und Setzlingen für die weitere Umpflanzung zulässig. Zudem dürfen Topfkräuter und Zierpflanzen nur dann in Töpfen angebaut werden, wenn die Bio-Pflanze im Topf an Endverbraucher:innen vermarktet wird.

Bestimmungen für die Treiberei

Die Treiberei in Substraten oder klarem Wasser ist ausschließlich für die Gewinnung von Bio-Chicoréesprossen erlaubt. Das Treiben von Bio-Blumenzwiebeln oder weiteren Kulturen ist außerhalb des gewachsenen Bodens hingegen nicht zulässig. Jedoch dürfen Blumenzwiebeln in Töpfen getrieben werden, wenn diese zusammen mit dem Topf verkauft werden. 

Nicht erlaubte Anbaumethoden

Eine Hydrokultur ist nicht erlaubt.

Anbaumethoden wie Sackkulturen und Kulturen auf Tischen, ohne Kontakt zum lebendigen Boden und Unterboden sind ausgeschlossen. Außer es handelt sich um Pflanzen, die zur Umpflanzung bestimmt sind, oder um Zierpflanzen und Kräuter, die im Topf an Endverbraucher:innen vermarktet werden.

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

  • VO 2018/848 Kapitel II, Art. 4  Ziele a) - j), Art. 5 a) - j), f), Anhang II, Teil I

Beispiel für mögliche Verstöße und Vorsorgemaßnahmen

Bio-Tulpen werden im Gewächshaus im Topf kultiviert. Der Absatz der Töpfe an die Endverbraucher:innen bricht ein, sodass die vorhandene Ware nicht mehr verkauft werden kann. Kurzerhand werden die Tulpen geschnitten und gehen als Bio-Bundware in den Verkauf. Eine Kultivierung im Topf ist eine Ausnahme von der Regel des bodengebundenen Anbaus. Topfkulturen dürfen ausschließlich mit Topf als Bio-Ware vermarktet werden.

Eine mögliche Vorsorgemaßnahme könnte sein, dass regelmäßig Schulungen und Fortbildungen für alle Beteiligten stattfinden und Verfahren definiert werden. 

Unser Tipp ist es, bei Unklarheiten oder bei Änderungen der Verfahren, das geplante Vorhaben zuvor mit der Kontrollstelle abzusprechen.

siehe » Vorsorgekonzept Erzeugerbetriebe

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