
Düngung
Düngung im Boden allgemein
Allgemein müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten bzw. vermehren und die Bodenfruchtbarkeit sowie die biologische Vielfalt im Boden verbessern. Zudem muss Bodenverdichtung und -erosion verhindert werden.
Des Weiteren muss die Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens erhalten und gesteigert werden.
Dies kann v. a. geschehen durch:
- Nutzung mehrjähriger Fruchtfolgen
- Leguminosen als Hauptfrucht oder Untersaat für Fruchtfolgepflanzen und andere Gründüngungspflanzen
- Gründüngung im Gewächshaus (nicht bei der Produktion auf Tischen!), PDF-Datei: Auslegung der Gründüngungspflicht
- Nutzung der Pflanzenvielfalt
- Einsatz von aus biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind.
Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen mit oben genannten Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen in der Pflanzenproduktion des Bio-Betriebs nur Düngemittel, Nährstoffe und Bodenverbesserer gemäß der VO 2021/1165 Anhang II eingesetzt werden. Unter den besonderen Bedingungen und Einschränkungen im Anhang II, die grundsätzlich zu beachten sind, sind auch die Grenzwerte v. a. für Schwermetalle bei Komposten und tierischen Nebenprodukten beim Einsatz einzuhalten.


Düngung im Topf allgemein
Für den Anbau im Topf sind keine zusätzlichen Bedingungen neben denen, die für die Düngung im Boden gelten, einzuhalten. Jedoch sind die Maßnahmen zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit wie etwa durch eine vielseitige Fruchtfolge beim Anbau im Topf oder Container hinfällig. Dennoch gilt, dass für die Substrate nur Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe eingesetzt werden dürfen, die im Artikel 24 der EU-Bio-Verordnung zugelassen und im Anhang II der VO 2021/1165 aufgelistet sind. Die Dünger müssen dem Anhang II der VO 2021/1165 entsprechen und dürfen nur im erforderlichen Umfang eingesetzt werden.
Düngung: Was darf eingesetzt werden?
Folgende Punkte müssen zusammenfassend eingehalten werden:
- Grundsätzlich dürfen ausschließlich organische und mineralische Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe natürlichen Ursprungs eingesetzt werden, die im Anhang II der VO 2021/1165 gelistet sind.
- Grundsätzlich verboten sind chemisch-synthetische Stickstoff-Dünger (Ammonium, Nitrat) sowie Chilesalpeter und Harnstoff sowie andere leicht lösliche mineralische Düngemittel wie z. B. Superphosphate oder konzentrierte Kalidünger.
- Verwendet werden damit hauptsächlich Stickstoff-Dünger aus pflanzlichen Nebenprodukten (z. B. Vinasse, Malzkeime usw.), die je nach Feinheit und Formulierung schnell mineralisiert werden, sowie Phosphor- und Kalium-Dünger natürlichen Ursprungs.
- Im Boden und in Substraten dürfen Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden. Zur Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis und aus Mikroorganismen verwendet werden.
- Biologisch-dynamische Präparate und selbst hergestellte Jauchen und Tees dürfen zu Düngezwecken eingesetzt werden.
- Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Biostimulanzien sind wie folgt geregelt.
Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Biostimulanzien
In Deutschland gibt es die im Düngegesetz geregelte Gruppe der Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel. Neuerdings sind sogenannte Biostimulanzien als eine eigene Produktgruppe in der Europäischen Düngeproduktverordnung geregelt.
Bodenhilfsstoffe
- Regelung über das deutsche Düngegesetz und die Düngemittelverordnung
- Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind,
- a) die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern, oder
- b) die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern.
- Düngemittelrechtliche Vorschriften müssen im Hinblick auf das Inverkehrbringen eingehalten werden.
- Grundsätzlich sind Bodenhilfsstoffe für den biologischen Landbau geeignet. Maßgeblich ist der Anhang II der VO 2021/1165.
Pflanzenhilfsmittel
- Regelung über das deutsche Düngegesetz und die Düngemittelverordnung
- Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen biologisch oder chemisch einzuwirken, um einen pflanzenbaulichen, produktionstechnischen oder anwendungstechnischen Nutzen zu erzielen, soweit sie nicht Pflanzenstärkungsmittel im Sinne des § 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes sind.
- Düngemittelrechtliche Vorschriften müssen im Hinblick auf das Inverkehrbringen eingehalten werden.
- Grundsätzlich sind Pflanzenhilfsmittel für den biologischen Landbau geeignet.
- Maßgeblich ist der Anhang II der VO 2021/1165.
Biostimulanzien
- Regelung über die Europäische Düngeproduktverordnung (EU) 2019/1009
- Biostimulanzien sind Produkte biologischen und natürlichen Ursprungs.
- Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein EU-Düngeprodukt, das dazu dient, pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts zu stimulieren, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Merkmale der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:
- a) Effizienz der Nährstoffverwertung
- b) Toleranz gegenüber abiotischem Stress
- c) Qualitätsmerkmale oder
- d) Verfügbarkeit von im Boden oder in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen.
- Grundsätzlich können Biostimulanzien für den biologischen Landbau verwendet werden. Biostimulanzien sind nicht über die EU-Bio-Verordnung geregelt, da sie weder Pflanzenschutzmittel noch Dünger sind. Diese müssen aber den Grundsätzen der EU-Bio-Verordnung entsprechen. Biostimulanzprodukte können durch unerwünschte Beimischungen zu Kontaminationen führen, daher sollte ihre Verwendung mit Umsicht erfolgen.
Biologisch-dynamische Präparate und weitere Brühen, Jauchen und Tees
Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung
- VO 2018/848 Anh. II Teil I 1.9
- VO 2021/1165 Art. 2 Anhang II
Beispiel für mögliche Verstöße und Vorsorgemaßnahmen
Verwendung von Calcium- und Magnesiumcarbonat, ohne Kenntnisse über den Ursprung bzw. die Herkunft der Düngemittelkomponente(n). Calcium- und Magnesiumcarbonat kann sowohl natürlichen Ursprungs sein (nach EU-Bio-Verordnung erlaubt) oder aus chemischer Herstellung stammen, dann ist es ein nach EU-Bio-Verordnung unerlaubtes Düngemittel.
Folgende Vorsorgemaßnahmen können sinnvoll sein:
- Regelmäßige Schulung der für den Einkauf von Betriebsmitteln zuständigen Person(en).
- Auf den Zusatz in der EU-Bio-Verordnung „nur natürlichen Ursprungs“ ist zu achten.
- Prüfung, ob das gewünschte Mittel in der FiBL-Liste vorkommt.
- Alternativ die Konformitätserklärung oder andere Informationen zum Ursprung der einzelnen Bestandteile des Düngemittels einholen.
Weiterführende Links und Merkblätter
- Erfahrungsbericht Düngung im biologischen Zierpflanzenbau https://www.hortigate.de/publikation/80984/Merkblatt%3A-D%C3%BCngemittel-f%C3%BCr-den-biologischen-Zierpflanzenbau/
- Broschüre Brühen, Jauchen und Tees selbst gemacht https://www.land-oberoesterreich.gv.at/files/publikationen/LFW_infoblatt_Bruehen_Jauchen_Tees.pdf
- Informationen zu Biostimulanzien https://www.iva.de/fachbereiche/biostimulanzien