Substrat

Allgemeine Bestimmungen

Im Bio-Betrieb sind nur die Substrate einsetzbar, deren Bestandteile in der VO 2021/1165 im Anhang II unter Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe aufgeführt sind. Zu beachten sind die besonderen Bedingungen und Einschränkungen, die in diesem Anhang II den einzelnen Bestandteilen zugewiesen werden. Ebenso ist der Anhang I zu beachten, wenn Komponenten mit einer Pflanzenschutzmittelwirkung dem Substrat beigemischt werden. Auch hier sind die besonderen Bedingungen und Einschränkungen zu berücksichtigen, die den einzelnen Wirkstoffen zugewiesen werden.

Substrate und ihre Bestandteile müssen von den Erzeuger:innen überprüft werden, ob diese bio-konform sind. Es gibt Substratmischungen, die in der FiBL-Betriebsmittelliste gelistet sind und vom FiBL auf Bio-Konformität geprüft wurden. Diese können daher ohne weitere Prüfung verwendet werden. 

Auch bei FiBL-gelisteten Substratmischungen ist es wichtig, dass bei der Wareneingangskontrolle geprüft wird, ob das richtige Substrat geliefert wurde. Das Substrat sollte dabei auch visuell auf mögliche nicht bio-konforme Bestandteile gesichtet werden.

Wenn das Substrat nicht in der FiBL-Betriebsmittelliste steht, muss der/die Erzeuger:in das vollständige „Substratrezept“ und dessen Einzelkomponenten - ggf. in Absprache mit der Kontrollstelle und/oder dem Verband - auf Bio-Konformität entsprechend der Anhänge I, II und technischem Material (siehe unten) im Substrat prüfen.

Beispiele von Substratbestandteilen aus dem Anhang II der Verordnung und deren Bedingungen und Einschränkungen:

  • Torf (z. B. Schwarztorf und Weißtorf): Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen) ohne Begrenzung des Mengenanteils im Substrat
  • Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material (z. B. Grünschnittkompost): Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas
  • Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke (z. B. Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime): Hierunter fallen auch Kokosfasern, Kokosmark, Hanffasern und Reisspelzen, wenn diese ins Substrat gemischt werden und im Laufe der Produktion Nährstoffe an die Pflanze abgeben.
  • Sägemehl, Holzschnitt, Rindenkompost: Nur von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
  • Steinmehl, Tonerde und Tonminerale
  • Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist (Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.)

Technische Materialien im Substrat

Für "technische Materialien" (Produkte, die im Pflanzenbau angewendet werden und die keine Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel oder Pflanzenschutzmittel sind) hat die EU-Bio-Verordnung keine Vorgaben. Inerte natürliche Stoffe, beispielsweise mineralische Stoffe wie Ton, Sand, Bims, Lava, Perlit, Vermiculit oder Blähton, fallen unter diese technischen Materialien und können in Kultursubstraten im Zierpflanzenbereich verwendet werden. Wichtig ist dabei, dass keine weiteren nicht bio-konformen Zuschlagstoffe enthalten sind. 

Benetzungsmittel im Substrat

Synthetische Benetzungsmittel sind nicht erlaubt.

Bindemittel und Klebstoffe für Erdpresstöpfe

Klebstoffe oder Bindemittel sind im Bio-Recht nicht grundlegend geregelt. Da von diesen jedoch Kontaminationen mit unzulässigen Stoffen ausgehen können, liegt es im Verantwortungsbereich der Erzeuger:innen, sich über etwaige Risiken aus diesen Stoffen zu informieren und entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

Bio-Substrate für den Hobbybereich

Substrate fallen nicht unter den Geltungsbereich der EU-Bio-Verordnung. Die Bezeichnung Bio-Substrat ist dadurch nicht geschützt und kann auch genutzt werden, ohne dass eine Prüfung aller Substratbestandteile durch Dritte erfolgt. Beim Kauf von Bio-Substrat aus dem Einzelhandel und vom Gartencenter muss auf eine Zertifizierung durch Kontrollstellen und die entsprechende Kennzeichnung auf dem Gebinde geachtet werden. Die durch das FiBL gelisteten Substrate sind ebenfalls auf Konformität mit der EU-Bio-Verordnung geprüft.

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

  • VO 2021/1165 Anh. II
  • VO 2018/848 Anh. II Teil I 1.9, 1.10

Beispiel für mögliche Verstöße und Vorsorgemaßnahmen

Es könnten Perlite als technischer Bestandteil in der Substratmischung eingesetzt worden sein. Aus Kostengründen wurde Perlite als Dämmstoff zugekauft, ohne darauf zu achten, ob der Perlite weitere Stoffe beigemischt wurden.

Vorsorglich sollte das Verfahren zur Wareneingangsprüfung und Prüfung der Warendeklaration/des Warenursprungs immer durchgeführt werden. In der Perlite zu Bauzwecken können gemäß der EU-Bio-Verordnung nicht erlaubte Zusatzstoffe enthalten sein. Nur inerte Stoffe sind als technische Materialien zulässig.

siehe » Vorsorgekonzept Erzeugerbetriebe

Weiterführende Links und Merkblätter