Buchführung und Dokumentation

Buchführung

Aufzeichnungen sind zu führen, um nachweisen zu können, dass die Vorschriften der EU-Bio-Verordnung für den Handel mit Bio-Waren umgesetzt werden. Insbesondere sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Wareneingänge von Bio-Ware oder Ware aus der Umstellung 
  • Warenausgänge von Bio-Ware oder Ware aus der Umstellung 
  • Lagerbestände, Inventurdaten
  • Angaben von Retouren und ggf. von Schwund und weiteren nicht verkäuflichen bzw. nicht verkauften Warenbeständen (Bio- und Umstellungsware)
 

Dokumentation

Folgende Dokumentationen sind gemäß der EU-Bio-Verordnung durchzuführen, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Bio-Ware zu gewährleisten und diese überprüfbar vorzuhalten:

  • Dokumentation der Wareneingangsprüfung
  • Dokumentation der Wareneingänge (Rechnungen, Gutschriften, Angaben im Warenwirtschaftssystem und Eintragungen in den Finanzbüchern) von Bio-Ware oder Ware aus der Umstellung
  • Mindestens einmal jährlich Dokumentation der Lagerbestände und Aufnahme von Inventurdaten
  • Dokumentation der Warenausgänge von Bio-Ware oder Ware aus der Umstellung

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

  • VO 2018/848 Art. 39, Anh. II, Teil I und Anh. III