Buchführung und Dokumentation
Buchführung
Aufzeichnungen sind zu führen, um nachweisen zu können, dass die Vorschriften der EU-Bio-Verordnung für den Handel mit Bio-Waren umgesetzt werden. Insbesondere sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Wareneingänge von Bio-Ware oder Ware aus der Umstellung
- Warenausgänge von Bio-Ware oder Ware aus der Umstellung
- Lagerbestände, Inventurdaten
- Angaben von Retouren und ggf. von Schwund und weiteren nicht verkäuflichen bzw. nicht verkauften Warenbeständen (Bio- und Umstellungsware)
Dokumentation
Folgende Dokumentationen sind gemäß der EU-Bio-Verordnung durchzuführen, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Bio-Ware zu gewährleisten und diese überprüfbar vorzuhalten:
- Dokumentation der Wareneingangsprüfung
- Dokumentation der Wareneingänge (Rechnungen, Gutschriften, Angaben im Warenwirtschaftssystem und Eintragungen in den Finanzbüchern) von Bio-Ware oder Ware aus der Umstellung
- Mindestens einmal jährlich Dokumentation der Lagerbestände und Aufnahme von Inventurdaten
- Dokumentation der Warenausgänge von Bio-Ware oder Ware aus der Umstellung
Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung
- VO 2018/848 Art. 39, Anh. II, Teil I und Anh. III