Vermarktung von Pflanzen und Blumen im Endverkauf beim Bio-Erzeugungsbetrieb
(ab Hof, Marktstand oder am Selbstpflückfeld)

Wenn ein Bio-Betrieb ausschließlich seine eigenen landwirtschaftlichen Bio-Erzeugnisse (z. B. Blumen und Pflanzen) vermarktet ist dieser Handel über die Zertifizierungsbereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung abgedeckt.

Vermarktet der Erzeugungsbetrieb zusätzlich zugekaufte Bio-Ware, muss er sich für diesen Handel als Verarbeitungsbetrieb bei seiner Kontrollstelle anmelden.

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

Ablauf und Bewertung/Beschreibung der einzelnen Schritte in der Vermarktung

Bei Pflanzen im Topf

Die Pflanzen werden mit einem Etikett versehen und für den Handel vorbereitet, das heißt z. B. noch einmal gegossen. 

Bei Schnittblumen

Die Blumen werden gebündelt oder zu Sträußen gebunden und mit entsprechender Umverpackung und Etikettierung (z. B. Banderole) versehen. Die Bunde/Sträuße werden in Wassereimern mit ggf. Frischhaltemittel gelagert.

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

Warenannahme

Bei Warenannahme bzw. Anlieferung findet eine Wareneingangskontrolle des Erzeugungsbetriebs statt.

Lagerung

Zum Teil werden die Pflanzen und Schnittblumen vor dem Verkauf gelagert.

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

Hat der Erzeugungsbetrieb einen Marktstand, z. B. auf einem Wochenmarkt, oder verkauft er auf einem speziellen Markt, muss die Ware noch einmal transportiert und eventuell vor Ort gelagert werden.

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

Falls erforderlich, werden die Pflanzen und Blumen hergerichtet, verpackt und mit einem neuen Etikett versehen. So kann ein floristisches Herrichten erfolgen, bei dem Sträuße aus Bundware oder Kränze aus Schnittgrün gebunden und gestaltet werden.

Ab Hof oder Marktstand

Der Betrieb bietet seine Ware mit unterschiedlichen Verkaufshilfen an. So werden Pflanzen beispielsweise in Pflanzenregalen, auf Verkaufstischen mit Bewässerungssystem, CC-Karren oder Körben präsentiert, während Schnittblumen häufig in Eimern auf Tischen oder auf dem Boden angeboten werden. 

Selbstpflückfeld

Der Bio-Betrieb bietet seine Blumen zum Selbstschneiden auf einer seiner bio-zertifizierten Flächen an. Hier werden Messer zum Schneiden sowie eine Kasse bereitgestellt. Zudem wird darüber informiert, dass es sich um Bio-Schnittblumen handelt. Die Preise werden pro Stiel oder mittels Preis-Schablonen, zum Messen der Durchmesser der Sträuß, ermittelt.

Ab Hof, Marktstand usw. 

Die Kund:innen nehmen die Pflanzen oder Blumen mit an die Kasse, wo sie nach dem Bezahlen einen Kassenzettel/eine Rechnung erhalten.  Die gekaufte Ware wird anschließend im Warenwirtschaftssystem als verkaufte Bio-Ware verbucht und aus dem Gesamtbestand des Warenwirtschaftssystem herausgenommen. 

Alternativ ist auch eine “offene Ladenkasse” (d. h. Barkasse ohne technische Ausstattung) möglich. Hierbei gibt es keinen Bon und es besteht keine Bon-Pflicht. Vorliegen muss dafür ein täglicher Kassenbericht mit der rechnerischen Ermittlung der Tageseinnahmen. Die Aneinanderreihung von Kassenberichten ergibt das Kassenbuch. Der Warenausgang kann über eine Schwellenerfassung dokumentiert werden. Dazu werden vor Verkaufsbeginn alle Artikel, im Verkaufsraum oder am Marktstand erfasst. Nach Verkaufsende werden alle nicht verkauften Produkte gezählt. Die Differenz zum Anfangsbestand ergibt die Menge der verkauften Waren. 

Selbstpflückfeld

Die Kund:innen rechnen selbst aus, wie viel die Blumen kosten, wozu sie z. B. den Durchmesser des Straußes prüfen. Den ermittelten Betrag zahlen sie in die am Feld stehende Kasse. 

Der Erzeugungsbetrieb leert die Kasse regelmäßig und dokumentiert die Einnahmen des Schnittblumenfeldes (siehe Abschnitt oben: Ab Hof, Marktstand/“offene Ladenkasse” (Barkasse ohne technische Ausstattung am Schnittblumenfeld).

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

  • Massenbilanz und Rückverfolgung
Direktvermarktung an Endkund:innen