
Vermarktung von Pflanzen und Blumen im Endverkauf (Internethandel des Bio-Erzeugungsbetriebs)
Wenn ein Bio-Betrieb ausschließlich seine eigenen landwirtschaftlichen Bio-Erzeugnisse (z. B. Blumen und Pflanzen) online vermarktet, ist dieser Handel über den Zertifizierungsbereich der landwirtschaftlichen Erzeugungsprodukte abgedeckt.
Vermarktet der Erzeugungsbetrieb zusätzlich zugekaufte Bio-Ware, muss er sich für diesen Handel als Verarbeitungsbetrieb bei seiner Kontrollstelle anmelden.
Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung
Vorbereitungen des Erzeugungsbetriebs
Bei Pflanzen im Topf
Die Pflanzen werden mit einem Etikett versehen und für den Onlinehandel vorbereitet, das heißt z. B. noch einmal gegossen.
Bei Schnittblumen
Die Blumen werden gebündelt oder zu Sträußen gebunden und mit entsprechender Umverpackung und Etikettierung (z. B. Banderole) versehen. Die Bunde/Sträuße werden in Wassereimern mit ggf. Frischhaltemittel gelagert.
Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung
Herrichten der Ware
Falls erforderlich, werden die Pflanzen und Blumen hergerichtet und verpackt. So kann ein floristisches Herrichten erfolgen, bei dem Sträuße aus Bundware oder Kränze aus Schnittgrün gebunden und gestaltet werden.
Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung
Anbieten der Ware und Verkaufsabwicklung
Im Online-Shop des Erzeugungsbetriebs werden die Bio-Pflanzen und Bio-Schnittblumen angeboten und entsprechend mit Text und/oder Bild beschrieben. Dies können Einzelpflanzen sein oder auch Pflanzen im Pflanzpaket sowie Blumensträuße. Alle Informationen, die ein Erzeugungsbetrieb auf den Etiketten seiner Bio-Produkte angeben muss, müssen auch im Produkttext des Onlineshops auftauchen wie der Code der Öko-Kontrollstelle und die Abkürzung der Art der Erzeugung (z. B. „Bio“). Das EU-Bio-Logo und die Herkunftsangabe sind nur bei Lebensmitteln verpflichtend.
Die Kund:innen wählen im Internetshop die gewünschte Ware aus, schieben diese „in den Warenkorb“ und beginnen über den Button „zur Kasse“ die Abwicklung des Einkaufs. Anschließend werden die Liefer- und Rechnungsdaten sowie die Zahlungsmethode abgefragt. Als nächster Schritt erfolgt eine Gesamtübersicht der Bestellung mit allen zusätzlichen Kosten (Versand- und Verpackungskosten). Im vorletzten Schritt müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Belehrung zum Widerruf durch das Anklicken eines Kästchens bestätigt werden. Abschließend erfolgt der Verkaufsabschluss durch einen „kostenpflichtigen Bestellbutton“. Sobald dieser betätigt wurde, kommt der gültige Kaufvertrag zustande. Per E-Mail erfolgt abschließend eine Bestellbestätigung mit dem entsprechenden Lieferdatum und den Rückgaberechten.
Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung
Kommissionierung und Verpackung
Kommissionierungsvorgang
Die Bestellungen der Kund:innen werden aus dem Gesamtsortiment mit verschiedenen Kommissionierungsmethoden und Kommissionierungsverfahren zusammengestellt.
Die zusammengestellte Ware wird in Kartons (bei Paketversand) oder auf Paletten (bei Versand über Spedition) verpackt. Begleitend zur Ware wird ein Lieferschein bzw. eine Rechnung mitgeliefert.
Die bestellte Ware wird aus dem Gesamtbestand im Warenwirtschaftssystem herausgenommen.
Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung
Lieferung an Kunden:innen
Die Ware wird von einer Spedition oder vom Versanddienst zu einem vereinbarten Termin vom Handelsunternehmen zu den Kund:innen gebracht.
Bei Paketversand werden die Pakete in einer regionalen Zustellbasis mit anderen Sendungen gebündelt und in ein überregionales Paketzentrum gebracht. Eventuell müssen diese nochmal erneut im Sortierzentrum sortiert und erst dann zu einer regionalen Zustellbasis sowie anschließend zur Kundschaft transportiert werden. Bei größeren Bestellmengen, Bäumen oder Containerware wird über eine Spedition geliefert, wobei die Spedition zunächst die Ware beim Zulieferunternehmen abholt und dann nochmal zwischenlagert. Zusätzlich vereinbart die Spedition mit der Kundschaft einen Liefertermin. Bei der Auslieferung übergibt die Spedition den Lieferschein an die Kundschaft und lässt sich die Anlieferung bestätigen.