Allgemeine Vermarktungsvorgaben

Zertifizierungspflicht des Handels

Gemäß den gesetzlichen Anforderungen müssen sich grundsätzlich alle Unternehmen, die Bio-Produkte erzeugen, verarbeiten, lagern oder vermarkten, dem Kontrollverfahren gemäß der EU-Bio-Verordnung unterstellen. 

 
Großhandel

Für den Großhandel, inklusive Streckenhandel und Onlinehandel, besteht wie folgt grundsätzlich eine Kontroll- und Zertifizierungspflicht:

Einzelhandel

Grundsätzlich unterliegt auch der Einzelhandel mit Bio-Produkten der Kontroll- und Zertifizierungspflicht. 
Topfkräuter wie auch Zier- und Jungpflanzen und Schnittblumen sind unverpackte/lose Erzeugnisse. Hier gilt: Bis zu einer Mengengrenze von 5.000 kg pro Jahr oder einem Jahresumsatz von 20.000 € (Nettoumsatz) muss sich der Einzelhandel bei direkter Vermarktung an Verbraucher:innen nur bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslands (Liste unter www.oekolandbau.de/service/adressen/zustaendige-behoerden-oekoproduktion/) anmelden. Eine mit zusätzlichen Kosten verbundene Bio-Zertifizierung durch eine staatlich zugelassene Öko-Kontrollstelle ist dann nicht erforderlich. Wichtig ist dabei, dass das Einzelhandelsunternehmen Bio-Zierpflanzen nicht selbst anbaut, aus einem Drittland importiert (z. B. Grenzregion zur Schweiz) oder die Bio-Pflanzen extern lagern lässt. Ein Onlinehandel mit Bio-Zierpflanzen ist grundsätzlich zertifizierungspflichtig.

Quelle: ÖLG § 3 Absatz 2 https://www.gesetze-im-internet.de/_lg_2009/__3.html, https://www.oekolandbau.de/handel/bio-zertifizierung/die-bio-zertifizierung-von-handelsunternehmen/ und https://www.oekolandbau.de/handel/bio-zertifizierung/einstieg/ablauf-einer-biokontrolle/neue-eu-oeko-verordnung-zahl-der-kontrollen-im-handel-steigt/ 

Handel des bio-zertifizierten Erzeugungsbetriebs

Der Verkauf eigener landwirtschaftlicher Bio-Erzeugnisse (z. B. Blumen und Pflanzen, inkl. Onlinehandel, Selbstpflückfeld, Dropshipping, Großhandel) ist über die Zertifizierung der landwirtschaftlichen Erzeugung abgedeckt.

Wenn zusätzlich zugekaufte Bio-Produkte gehandelt werden, bedarf es vorab der Meldung an die Kontrollstelle, da der Handel ins Kontrollverfahren mit einbezogen werden muss.

Hofläden und Marktstände mit eigenem Kontrollvertrag

Hofläden und Marktstände sind häufig aus steuerlichen Gründen nicht Teil des Erzeugungsbetriebes, sondern wirtschaftlich und steuerlich selbstständig. In diesem Fall gelten für diese Unternehmen die Kontrollregelungen des Einzelhandels: Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 5.000 kg oder 20.000 € überschritten, muss das Unternehmen sich der Kontrollpflicht unterziehen, d. h. es braucht einen eigenen Kontrollvertrag und eine eigene Zertifizierung.

Rechtsgrundlagen

  • EU-Bio-VO 2018/848 Art. 34 und Art. 35
  • Ökolandbaugesetz vom 27.07.2021

Beispiel für mögliche Verstöße und Vorsorgemaßnahmen

Es besteht das Risiko, dass die Erzeugnisse vor der Meldung der Tätigkeit vermarktet werden und diese somit auch nicht von der Kontrollstelle geprüft wurden und auf keinem Zertifikat erscheinen. Alle Akteure entlang der Lieferkette sind zertifizierungspflichtig, sobald sie z. B. einen Warenbegleitschein oder eine Rechnung ausstellen. 

Geeignete Maßnahmen können sein, dass vor Beginn eines Handels mit Bio-Ware eine Prüfung auf Vorliegen der eigenen Kontrollbescheinigung (Bio-Zertifikats) und der Kontrollbescheinigung der Lieferanten von Bio-Waren durchgeführt wird. Alle Mitarbeitenden sollten hierzu geschult werden. 

siehe » Vorsorgekonzept Vermarktung und Handel

 

Weitere Infos im Netz und Merkblätter

Bio-Zertifizierung von Handelsunternehmen https://www.oekolandbau.de/handel/bio-zertifizierung/die-bio-zertifizierung-von-handelsunternehmen/

Liste der Öko-Kontrollstellen www.oekolandbau.de/service/adressen/oeko-kontrollstellen/