Begleitpapiere

Warenbegleitpapiere

Beim Wareneingang müssen die Warenbegleitpapiere wie Lieferscheine und Rechnungen hinsichtlich verschiedener Punkte überprüft werden (siehe » Wareneingangskontrolle).

Die Ergebnisse der Prüfung der Warenbegleitpapiere bei der Wareneingangskontrolle müssen dokumentiert werden. Die Dokumentation kann über ein Prüfformular erfolgen oder es wird ein betriebsinternes Verfahren festgelegt, bei dem man mit Datum und Namenskürzel auf den Lieferscheinen und Rechnungen unterzeichnet. Diese Begleitpapiere müssen aufbewahrt und vollständig zur Kontrolle vorgelegt werden.

Begleitpapiere (Rechnung, Lieferschein)Erläuterung
Name und Anschrift des Lieferunternehmens/Handelsunternehmens und des EmpfängerunternehmensDer Name und die Anschrift auf dem Warenbegleitpapier muss identisch sein mit dem Namen und der Adresse auf dem Zertifikat des Lieferunternehmens. Prüfbar über folgende Datenbanken:  www.bioC.info oder https://oeko-kontrollstellen.de/suchebiounternehmen/SuchForm.php oder https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt/directory/publication/organic-operator/index
Bio-Produkt
Nennung der Art und Menge des Erzeugnisses mit Bio-Hinweis (produktbezogener Bio-Hinweis)
Nennung des Produktes und der Menge mit Angabe des Status, z. B. „500 g Bio-Tagetessaatgut“ oder „20 Bio-Topfkräuter (Rosmarin)“
Produkt aus der Umstellung

Korrekte, statusbezogene Auslobung der Ware über den Produktzusatz: „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau“, z. B.

„500 g Malvensaatgut, Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau“

Ggf. Chargen-Kennzeichnung oder Datum LieferscheinDie Angabe dient der Rückverfolgung.
Codenummer der Öko-Kontrollstelle des Lieferunternehmens/HandelsunternehmensDer Aufbau der Codenummer ist EU-weit festgelegt. In Deutschland: Länderkürzel-ÖKO-Referenznummer der Kontrollstelle (DE-ÖKO-XXX) 
In Deutschland zugelassene Kontrollstellen sind zu finden unter https://www.oekolandbau.de/service/adressen/oeko-kontrollstellen.

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

  • VO 2018/848 Anh. III

Beispiel für mögliche Verstöße und Vorsorgemaßnahmen

Es könnte der Verdacht auf unlauteren Wettbewerb aufkommen, wenn Umstellungsware nicht eindeutig gekennzeichnet ist.

Eine Vorsorgemaßnahme könnte sein, ausschließlich eine der beiden möglichen Angaben zur Bezeichnung von Umstellungsware zu nutzen. Vor der erstmaligen Nutzung des Hinweises zu Umstellungswaren im Betrieb ist eine Klärung der Vorgaben durch die verantwortlichen Personen notwendig.

siehe » Vorsorgekonzept Vermarktung und Handel