Kennzeichnung und Verpackung
Kennzeichnung von Bio-Ware
Topfkräuter, Jungpflanzen, Zierpflanzen und Schnittblumen sind keine vorverpackten Lebensmittel im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung. Selbst wenn Topfkräuter in einer Schlauchtüte verpackt sind, sind diese keine vorverpackten Bio-Lebensmittel. Damit gelten für diese Produkte auch nicht die Bio-Kennzeichnungsregeln für vorverpackte Erzeugnisse. Ziel der Etikettierung und Kennzeichnung ist es, zu jeder Zeit und an jedem Ort erkennbar zu machen, ob es sich bei dem Produkt um ein Bio-Produkt handelt. Die Bio-Kennzeichnung kann durch Stecketiketten, Klebeetiketten, Aufdrucke auf Töpfen und Verpackungen oder durch eine entsprechende Kennzeichnung am Aufstellungsort mit Schildern und Tafeln erfolgen.
Die Codenummer der Kontrollstelle (DE-ÖKO-XXX, also die 3-stellige Ziffer der Öko-Kontrollstelle) ist bei jedem Bio-Hinweis obligatorisch. Sie kann bei unverpackten Erzeugnissen allgemein im Verkaufsraum, z. B. durch ein Bio-Zertifikat an der Wand, oder unmittelbar an den Bio-Produkten durch Aufdruck auf Topfetiketten oder Aufstellern, z. B. „Bio-Tulpe DE-ÖKO-XXX“, angebracht werden.
EU-Bio-Logo
Das EU-Bio-Logo ist für vorverpackte Lebensmittel in der unten dargestellten Form zusammen mit der Herkunftsangabe und der Codenummer (im selben Sichtbereich/Sichtfeld) verpflichtend. Für Jungpflanzen, Zierpflanzen und Schnittblumen können Logo und Herkunftsbezeichnung in dieser Form freiwillig verwendet werden.
Bei Umstellungsware, darf das EU-Bio-Logo nicht verwendet werden.
Das EU-Bio-Logo muss eine Mindestgröße von 9 mm (Höhe) zu 13,5 mm (Breite) aufweisen und kann im Verhältnis 1:1,5 beliebig vergrößert werden. Die Referenzfarbe des EU-Bio-Logos in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green [50 % Cyan + 100 % Yellow]. Bei Einfarbendruck darf das EU-Bio-Logo in Schwarz-Weiß (oder einer anderen Farbe) verwendet werden. Falls sich das EU-Bio-Logo nicht vom Hintergrund abhebt, muss eine Konturlinie verwendet werden. Weitere aktuelle Vorgaben: https://www.oekolandbau.de/verarbeitung/verkauf/kennzeichnung/bio-kennzeichung/das-eu-bio-logo/
Bio-Tulpe
DE-ÖKO-XXX
Deutsche Landwirtschaft
Herkunftsangabe und Angabe der Codenummer sind bei Bio-Produkten obligatorisch, sie müssen im selben Sichtfeld sein (siehe Beispiel oben).
Bio-Siegel
Die Verwendung des deutschen Bio-Siegels ist optional. Es kann zusätzlich zum EU-Bio-Logo verwendet werden. Bei Umstellungsware, darf dieses Logo nicht verwendet werden. Zur Nutzung des Siegels müssen Sie sich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anmelden: https://www.oekolandbau.de/bio-siegel/info-fuer-unternehmen/nutzung/
Kennzeichnung von Umstellungsware
Umstellungsware muss durch alle Handelsstufen hindurch eindeutig von anerkannter biologischer Ware unterscheidbar sein.
Für die Kennzeichnung von Umstellungsware ist folgender Wortlaut vorgeschrieben: „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau". Der Umstellungshinweis darf hinsichtlich Farbe, Größe und Schriftart nicht stärker hervortreten als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses.
Die Codenummer der Kontrollstelle ist anzugeben. EU-Bio-Logo und das Bio-Siegel dürfen bei Umstellungswaren nicht verwendet werden. Verbandslogos können jedoch auch für Umstellungsware verwendet werden.
Umstellungswaren dürfen auch nicht "Bio" in der Verkehrsbezeichnung enthalten.
Vorgaben zur „Kennzeichnung“ der Produkte im Internet
Werden Bio-Zierpflanzen (Schnittblumen oder Pflanzen im Topf) im Onlineshop zum Verkauf angeboten, muss für die Käufer:innen klar erkennbar sein, dass es sich um ein Bio-Produkt handelt. Wenn ausschließlich Bio-Produkte angeboten werden, kann dies z. B. auf der Startseite der Website stehen und muss nicht bei jedem einzelnen Produkt aufgeführt werden.
Werden auch konventionelle Produkte angeboten, muss bei jedem Produkt eindeutig erkennbar sein, ob es Bio oder konventionell ist.
Die Codenummer der Kontrollstelle des Shop-Betreibenden muss auf der Internetseite angegeben werden (z. B. im Impressum). Alle anderen Angaben sind beim Produkt optional:
Verbandslogos
Bei Mitgliedschaft in einem Anbauverband können zusätzlich die Logos des Anbauverbandes verwendet werden. Diese Logos können auch bereits bei Umstellungsware verwendet werden. Die Etiketten usw. sollten vor dem Druck mit dem Verband abgestimmt werden.
Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung
- VO 2018/848 Art. 10 (4), Anh. II Teil I, Art. 32 und Art. 33
Beispiel für mögliche Verstöße und Vorsorgemaßnahmen
Auf einem Etikett für Umstellungsware ist das EU-Bio-Logo aufgeführt. Dies ist eine unzulässige Verwendung des EU-Bio-Logos.
Eine Vorsorgemaßnahme: Die Etiketten werden vor Nutzung bzw. vor Druck geprüft. Bei Unsicherheiten wird die Kontrollstelle um Prüfung und Freigabe gebeten.
Verpackung
Material für Töpfe, Etiketten und Verpackungen ist in der EU-Bio-Verordnung nicht geregelt. Hier sollte aber darauf geachtet werden, dass es zu keinen Rückständen von unerlaubten Stoffen wie beispielsweise Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln kommt.
Die Produkte können wie folgt gekennzeichnet und verpackt werden:
Kennzeichnung und Verpackung von | Beispiele Kennzeichnung |
---|---|
Topf- und Containerpflanzen | Stecketiketten, Schlaufe, Umverpackung Topf oder Topf beschriftet |
Schnittblumen | Einzelne Blume oder ganzer Bund mit Etikett oder Band, ganzer Bund verpackt mit bedrucktem Verkaufspapier |
Setzlingen und Sämlingen, z. B. in Multiplatten | Jede Verkaufseinheit (z. B. Multiplatte) mit einem Etikett |
Baumschulware (wurzelnackt, Ballen, Steckhölzer) | Z. B. mit einem Etikett oder Banderole am Bund oder an der Einzelpflanze |
Zwiebeln und Knollen | Verpackt z. B. in einer Tüte mit Beschriftung oder einem Netz mit Etikett |
Saatgut | Auf der Saatgutverpackung |