Massenbilanz und Rückverfolgung
Allgemeine Bestimmungen
Die EU-Bio-Verordnung schützt europaweit Bezeichnungen wie „ökologisch“, „biologisch“, „organisch“ oder gleichlautende Begriffe, wenn diese bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, verwendet werden. Um einer „wundersamen Bio-Vermehrung“ vorzubeugen, müssen Handelsunternehmen Aufzeichnungen über die Bio-Warenströme führen.
Ein wesentlicher Punkt in der Kontrolle stellt daher die Überprüfung der Massenbilanz und der Rückverfolgung der Bio-Produkte dar. Dazu werden die Zukaufsmengen der Bio-Produkte mit den im Unternehmen verkauften Bio-Produkten abgeglichen. Während der Kontrolle werden hierzu beispielsweise die Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine), Angaben aus dem Warenwirtschaftssystem sowie ggf. Artikelstatistiken und Inventurdaten geprüft.
In folgender Tabelle sind die wesentlichen Punkte dargestellt:
Massenbilanz und Rückverfolgung | Erläuterungen |
---|---|
Massenbilanz | Die Massenbilanz der Bio-Produkte muss überprüfbar sein. Dazu werden Warenbegleitpapiere wie Rechnungen und Lieferscheine oder Angaben aus dem Warenwirtschaftssystem über Einkäufe und Verkäufe geprüft. Diese müssen daher vollständig vorliegen. Je nach Bio-Produkt werden ggf. auch Artikelstatistiken und Inventurdaten geprüft. PLU-Kassen mit unterschiedlichen Artikelnummerkreisen für Bio- und konventionelle Produkte sind hilfreich. |
Wareneingang | Wareneingangslisten, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen und andere Unterlagen, die zum Wareneingang erstellt wurden, werden überprüft. |
Warenausgang | Überprüfung der Abgabelisten, Lieferscheine, Rechnungen und Kassenbelege (PLU) bei Direktvermarktung sowie weiterer Unterlagen, die zum Warenausgang erstellt wurden. |
Bestandsführung | Überprüfung der Inventurlisten und Ähnliches |
Rückgaben, Ausfall, Eigenbedarf, Lagerung | In selbst erstellten Listen sind Rückläufe von Bio-Produkten, Ausfälle, Verbräuche im Eigenbedarf und weiteres zu dokumentieren. |
Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung
- VO 2018/848 Art. 39 und Anh. III
- VO 2021/771 Art. 1
Beispiel für mögliche Verstöße und Vorsorgemaßnahmen
Auf der Grundlage von Warenbegleitscheinen oder eigenen Bestelllisten werden im separaten Büro Warenausgangspapiere erstellt, ohne die Prüfergebnisse der Wareneingangsprüfung (z. B. aus dem Lager) einzubinden.
Das Unternehmen identifiziert die Risiken der Bio-Integrität und entwickelt Vorbeugemaßnahmen entlang der Tätigkeiten und der Abläufe im Zusammenhang mit der Bio-Ware. So sollten erst nach Kenntnisnahme der jeweiligen Wareneingangskontrolle mögliche Warenausgangspapiere erstellt werden.