Wareneingangskontrolle

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätzlich muss der Bio-Status aller Produkte, die in das Bio-Unternehmen kommen oder gehandelt werden, im Rahmen der Wareneingangskontrolle überprüft werden.

Bei der Annahme von Bio-Produkten müssen über die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen hinaus weitere Punkte beachtet werden:

  • Bio-Produkte müssen auf den Wareneingangsbelegen wie Lieferscheinen oder Rechnungen einen produktbezogenen Bio-Hinweis ausweisen.
  • Die Wareneingangskontrolle der Warenbegleitpapiere wie etwa auf Lieferscheinen und Rechnungen ist zu dokumentieren. Dies kann z. B. durch einen handschriftlichen Vermerk auf den Warenbegleitpapieren erfolgen, die dann aufbewahrt und zur Kontrolle vorgelegt werden (siehe Begleitpapiere).

Rechtsgrundlage der EU-Bio-Verordnung

  • VO 2018/848 Anh. III

Beispiel für mögliche Verstöße und Vorsorgemaßnahmen

Das liefernde Unternehmen ist nicht bio-zertifiziert oder nicht für die gelieferte Ware bio-zertifiziert und damit nicht berechtigt, die bestellten Betriebsmittel (z. B. Jung- und Zierpflanzen) zu liefern. Ebenso kann es passieren, dass Umstellungswaren oder konventionelle Waren geliefert wurden, obwohl Bio-Ware bestellt wurde.

Geeignete Maßnahmen können sein, dass feste Mitarbeitende für die Wareneingangskontrolle geschult werden. Klare, einfach durchzuführende Arbeitsanweisungen für die zu dokumentierende Wareneingangsprüfung können definiert werden. So kann eine Sichtprüfung der Menge, des Etiketts, des Status und des Begleitpapiers erfolgen und mit einem Stempel und Namenskürzel abgezeichnet werden. Eine Festlegung, wer die Prüfung der Bescheinigung vornimmt (bei der Warenannahme, im Lager oder im Büro bei der Bestellung und bei der Annahme) ist sinnvoll.

siehe » Vorsorgekonzept Vermarktung und Handel